Rauchwarnmelder retten Leben, vor allem nachts, wenn Menschen im Schlaf Brandrauch nicht wahrnehmen. In Nordrhein-Westfalen sind sie deshalb in Wohnungen gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem gibt es viele Unsicherheiten: Welche Räume? Wer ist zuständig, Eigentümer oder Mieter? Und wo genau gehört der Melder hin? Hier erklären wir die Rauchwarnmelder-Pflicht in NRW so, wie sie in der Landesbauordnung geregelt ist, und geben Hinweise aus der Praxis unseres Elektromeisterbetriebs AJH-Elektro in Velbert.
Was die Landesbauordnung NRW vorschreibt
Die Pflicht ergibt sich aus der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der aktuellen Fassung in § 47 Absatz 3. Sinngemäß gilt:
- In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
- Die Melder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
- Die Pflicht gilt für Neubauten und bestehende Wohnungen. Für Bestandswohnungen ist die Übergangsfrist zur Nachrüstung bereits Ende 2016 abgelaufen.
Wohnzimmer, Küche und Bad sind nach dem Wortlaut nicht ausdrücklich erfasst. Wird ein Wohnzimmer aber auch zum Schlafen genutzt, etwa in einer Einzimmerwohnung, spricht viel dafür, es wie einen Schlafraum auszustatten. Und ein Flur, über den man aus einem Aufenthaltsraum ins Freie flüchten muss, braucht einen Melder, auch wenn er nur klein ist.
Wer einbauen und wer warten muss
Die BauO NRW unterscheidet zwei Pflichten:
- Einbau: Er obliegt den Eigentümerinnen und Eigentümern. Bei vermieteten Wohnungen also dem Vermieter, bei Eigentumswohnungen dem jeweiligen Eigentümer oder, je nach Beschluss, der Gemeinschaft.
- Betriebsbereitschaft: Sie obliegt den unmittelbaren Besitzern, bei Mietwohnungen also in der Regel den Mietern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In der Praxis übernehmen viele Vermieter und Hausverwaltungen die Wartung über einen Dienstleister, weil sie damit einen einheitlichen Standard und eine Dokumentation für alle Wohnungen haben. Wer das regeln möchte, sollte es klar im Mietvertrag oder durch eine schriftliche Erklärung festhalten.
Wo Rauchwarnmelder richtig hängen
Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung beschreibt die Anwendungsnorm DIN 14676. Daraus ergeben sich einige Grundregeln:
- An der Decke, möglichst in der Raummitte, weil Rauch nach oben steigt.
- Abstand zu Wänden und Einrichtungsgegenständen von mindestens 0,5 Metern.
- Nicht in Zugluft, also nicht direkt neben Lüftungsauslässen oder in Fensternähe.
- In größeren oder verwinkelten Räumen und in langen Fluren können mehrere Melder nötig sein.
- Dachschrägen und Galerien haben eigene Regeln, die Sie der Norm oder der Herstellerangabe entnehmen.
Als Gerät verwenden Sie Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604. Melder mit fest eingebauter Langzeitbatterie ersparen den regelmäßigen Batteriewechsel.
Wartung und Prüfung
Nach DIN 14676 werden Rauchwarnmelder regelmäßig inspiziert und gewartet, üblicherweise in Abständen von etwa einem Jahr. Dazu gehören Sichtprüfung, Prüfung der Raucheintrittsöffnungen, Funktionstest des Warnsignals und gegebenenfalls Batteriewechsel. Es gibt Geräte mit Ferninspektion, bei denen ein Teil der Prüfung automatisch erfolgt. Rauchwarnmelder haben zudem eine begrenzte Lebensdauer, nach Herstellerangabe oft rund zehn Jahre, danach werden sie ausgetauscht.
Für Hausverwaltungen ist eine saubere Dokumentation wichtig: Welche Melder hängen wo, wann wurde zuletzt geprüft, wann steht der Austausch an? Gerade in größeren Beständen lohnt es sich, die Austauschzyklen zu bündeln, damit nicht in jeder Wohnung zu einem anderen Zeitpunkt ein Termin nötig wird.
Was Sie selbst tun können: Drücken Sie gelegentlich die Prüftaste, halten Sie die Raucheintrittsöffnungen frei von Staub und Farbe, und nehmen Sie Warnsignale wie regelmäßiges kurzes Piepen ernst. Es zeigt meist eine schwache Batterie oder das Ende der Lebensdauer an.
Vernetzte Melder und Smart Home
Ein einzelner Melder warnt nur in dem Raum, in dem er hängt. In Einfamilienhäusern mit mehreren Etagen hört man einen Alarm im Keller im Schlafzimmer unter dem Dach womöglich nicht. Funkvernetzte Rauchwarnmelder lösen gemeinsam aus, sobald einer Rauch erkennt. Das ist keine gesetzliche Pflicht, aus unserer Sicht in größeren Häusern aber eine sinnvolle Ergänzung.
In Gebäuden mit KNX oder anderer Gebäudeautomation lassen sich Melder zusätzlich einbinden: Licht im Fluchtweg einschalten, Rollläden hochfahren, eine Meldung aufs Smartphone schicken. Wichtig ist, dass der Melder auch ohne Gebäudeautomation eigenständig warnt. Einen Überblick über die Möglichkeiten gibt die Seite Smart Home.
Typische Fehler aus der Praxis
- Melder liegt nach dem Streichen noch in der Schublade.
- Melder hängt an der Wand oder direkt in der Ecke statt an der Decke.
- Melder bleibt bei Renovierung abgedeckt und wird danach nicht wieder freigelegt.
- Nach einem Umbau bekommt ein neues Kinderzimmer keinen Melder.
Gerade bei Renovierungen lohnt ein Blick auf die Melder. Im Artikel Renovierung beim Mieterwechsel gehört die Prüfung deshalb fest zur Checkliste.
Fazit
In NRW müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure als Rettungswege in jeder Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Eigentümer bauen ein, die Bewohner sorgen grundsätzlich für die Betriebsbereitschaft, sofern der Eigentümer das nicht übernimmt. Richtig montiert, regelmäßig geprüft und in größeren Häusern vernetzt, sind Rauchwarnmelder eine der wirksamsten und günstigsten Sicherheitsmaßnahmen. AJH-Elektro berät und installiert in Velbert, Essen, Wuppertal und im Kreis Mettmann, auch als Teil unserer Elektroinstallation.